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   VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03   

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VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03 (https://dejure.org/2003,11374)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.10.2003 - 12 TG 2210/03 (https://dejure.org/2003,11374)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. Oktober 2003 - 12 TG 2210/03 (https://dejure.org/2003,11374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 AuslG, § 15 AuslG, § 17 Abs 1 AuslG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft; Besondere Härte wegen unvertretbarer Folgen in Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung ; Schutzwürdige Belange durch ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AuslG § 19 Abs. 1 S. 2
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Besondere Härte, Selbstständige Erwerbstätigkeit, Transportunternehmen, Integration, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt

  • Judicialis

    AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AuslG § 19 Abs. 1 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2004, 72
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03
    Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) offensichtlich rechtswidrig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03
    Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) offensichtlich rechtswidrig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03
    Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) offensichtlich rechtswidrig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • VGH Hessen, 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel am Ergebnis der Entscheidung;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03
    Dabei ist hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis zugrunde gelegt, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an ein fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht nach § 69 Abs. 3 oder 2 AuslG anknüpft und sich auf eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung richtet und nicht auf eine Verlängerung der Fiktion (Hess. VGH, 30.03.1998 - 12 TZ 994/98 - Hess. VGH, 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97 - OVG Hamburg, 12.01.1996 - Bs V 4/96 -, EZAR 622 Nr. 27 = NVwZ-RR 1996, 109).
  • VGH Hessen, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95

    Sofortvollzug einer Ausweisung eines Straftäters - Gefahrenprognose;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03
    Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) offensichtlich rechtswidrig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88

    Befristete Aufenthaltserlaubnis und vorläufiger Rechtsschutz; Umgehung der

    Auszug aus VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03
    Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) offensichtlich rechtswidrig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 - Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
  • VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93

    Keine erweiternde Anwendung der Vorschriften über den Familiennachzug von

    Auszug aus VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03
    Allerdings erscheint es als zweifelhaft, dies für die Fälle zu bejahen, in denen der Ausländer nach Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr die Aufenthaltsgenehmigung für einen anderen Aufenthaltszweck begehrt, denn dies ist der von § 19 AuslG umfasste Regelfall, da ja der bisherige Aufenthaltszweck der familiären Lebensgemeinschaft entfallen ist und § 19 AuslG nach Ansicht des beschließenden Senats insoweit auch eine abschließende Regelung darstellt (so auch: GK-AuslR, § 19 AuslG Rdnr. 119; Hailbronner, Ausländerrecht, § 15 AuslG Rdnr. 7; Hess. VGH, 24.08.1992, InfAuslR 1993, S. 126 u. 04.05.1993, NVwZ-RR 1994, 55).
  • VGH Hessen, 24.08.1992 - 13 TH 533/92

    Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer - keine allgemeine Ermessensentscheidung

    Auszug aus VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03
    Allerdings erscheint es als zweifelhaft, dies für die Fälle zu bejahen, in denen der Ausländer nach Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr die Aufenthaltsgenehmigung für einen anderen Aufenthaltszweck begehrt, denn dies ist der von § 19 AuslG umfasste Regelfall, da ja der bisherige Aufenthaltszweck der familiären Lebensgemeinschaft entfallen ist und § 19 AuslG nach Ansicht des beschließenden Senats insoweit auch eine abschließende Regelung darstellt (so auch: GK-AuslR, § 19 AuslG Rdnr. 119; Hailbronner, Ausländerrecht, § 15 AuslG Rdnr. 7; Hess. VGH, 24.08.1992, InfAuslR 1993, S. 126 u. 04.05.1993, NVwZ-RR 1994, 55).
  • VGH Bayern, 27.09.2012 - 19 CS 12.1647

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges Aufenthaltsrecht;

    Der Verlust eines in der Bundesrepublik gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes im Falle eines ungeplanten Abbruchs des Aufenthaltes trifft alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher - soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen - grundsätzlich nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. OVG Saarland vom 23.11.2005 NVwZ-RR 2006, 357; Hess.VGH vom 24.10.2003 InfAuslR 2004, 72).

    Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände wie etwa über das gewöhnliche Maß hinausgehende Integrationsleistungen vor (vgl. Hess.VGH vom 24.10.2003 InfAuslR 2004, 72), die die Ausreisepflicht des Antragstellers in Frage stellen.

  • VGH Bayern, 18.03.2008 - 19 ZB 08.259

    Nachträgliche Befristung eines Aufenthaltstitels; Vorliegen einer "besonderen

    Dabei ist neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.12.2002 - 13 S 2194/01 - InfAuslR 2003, 190 [192 f]; HessVGH, B.v. 24.10.2003 - 12 TG 2210/03 -, InfAuslR 2004, 72 [73]; OVG Brandenburg, B.v. 24.10.2003 - 4 B 329/03 - AuAS 2004, 38 [39]).
  • VGH Bayern, 15.02.2010 - 19 CS 09.3105

    Ermöglichung des weiteren Aufenthalts des Ehegatten zur Vermeidung einer

    Der Verlust eines in der Bundesrepublik gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes im Falle eines ungeplanten Abbruchs des Aufenthalts trifft alle Rückkehrer gleichermaßen; er ist daher - soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen - grundsätzlich nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. OVG Saarl vom 23.11.2005 NVwZ-RR 2006, 357; HessVGH vom 24.10.2003 InfAuslR 2004, 72).
  • VGH Bayern, 27.10.2011 - 19 ZB 11.1865

    Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts bei Vorliegen einer mindestens zwei

    Dabei ist neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebietes wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen (vgl. VGH BW vom 4.12.2002, 13 S 2194/01 ; Hess. VGH vom 24.10.2003, 12 TG 2210/03 ; OVG Brandenburg vom 24.10.2003, 4 B 329/03 ).
  • VG Saarlouis, 12.03.2010 - 10 L 1971/09

    Frage der Integrationsleistung eines Ausländers nach kurzer Ehedauer

    dazu Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 31 Rdnr. 28; VGH Kassel, InfAuslR 2004, 72.
  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 19 CS 08.1166

    Besondere Härte bei Aufgabe einer Existenzgrundlage im Inland; angemessene

    Der alle Rückkehrer gleichermaßen treffende Verlust eines in der Bundesrepublik gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellt sich im Falle eines ungeplanten Abbruchs des Aufenthalts als typischerweise zu verzeichnender Rückkehreffekt dar, der - soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen - grundsätzlich nicht geeignet ist, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 23.11.2005 - 2 W 31/05 -, NVwZ-RR 2006 357; HessVGH, B.v. 24.10.2003 - 12 TG 2210/03 -, InfAuslR 2004, 72 [73]).
  • VG Aachen, 04.02.2010 - 9 L 379/09

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in Bezug auf eine

    Auch nach dem von Antragstellerseite angeführten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2003 - 12 TG 2210/03 - kommt eine besondere Härte nur dann in Betracht, wenn der Ausländer sich während des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Existenzgrundlage oder vergleichbare materielle Positionen geschaffen hat, die er wegen der Rückkehrverpflichtung aufgeben muss.
  • VG München, 05.08.2008 - M 4 S 08.3399

    2-jähriges Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 1

    Der alle Rückkehrer gleichermaßen treffende Verlust eines in der Bundesrepublik gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellt sich im Falle eines ungeplanten Abbruchs des Aufenthalts als typischerweise zu verzeichnender Rückkehreffekt dar, der - soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen - grundsätzlich nicht geeignet ist, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. BayVGH v. 6.6.2008, Az.: 19 CS 08.1166; OVG Saarlouis v. 23.11.2005, NVwZ-RR 2006 357; VGH Kassel v. 24.10.2003, InfAuslR 2004, 72 [73]).
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